Kurz gesagt
Seit Herbst 2020 ist die LED-Nachrüstung im Scheinwerfer grundsätzlich erlaubt – aber nur mit einer fahrzeugbezogenen allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) des KBA für genau diese Kombination aus Lampe, Scheinwerfer und Fahrzeug. Ein E-Prüfzeichen auf der Verpackung reicht dafür nicht aus.
LED-Nachrüstsets werden häufig mit „legal“ oder „E-geprüft“ beworben – das führt bei vielen Käufern zu einem gefährlichen Irrtum über die tatsächliche Zulässigkeit im eigenen Fahrzeug.
Was ist seit 2020 grundsätzlich erlaubt?
Laut KFZ Dietrich ist es seit Herbst 2020 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, klassische Halogen-Scheinwerferlampen gegen LED-Retrofit-Lampen zu tauschen – vorher war das im Abblendlicht praktisch ausnahmslos unzulässig.
Reicht ein E-Prüfzeichen aus?
Nein – und genau hier liegt der verbreitetste Irrtum. Eine Retrofit-LED darf im Scheinwerfer nur betrieben werden, wenn für die exakte Kombination aus Lampe, Scheinwerfer und Fahrzeugmodell eine fahrzeugbezogene allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt. Ein E-Prüfzeichen auf der Lampe selbst sagt darüber nichts aus – es ist kein Freifahrtschein für den Einbau in ein beliebiges Fahrzeug.
Was passiert bei einer Nachrüstung ohne passende Freigabe?
Ohne die passende ABG erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Das hat mehrere unangenehme Folgen: ein Bußgeld bei einer Verkehrskontrolle, ein Mangel bei der nächsten Hauptuntersuchung sowie im schlimmsten Fall ein Risiko beim Versicherungsschutz, falls es zu einem Unfall kommt, bei dem die unzulässige Beleuchtung eine Rolle spielt.
Praxistipp
Vor dem Kauf eines LED-Nachrüstsets lohnt sich die Nachfrage beim Hersteller oder Fachhändler, ob für dein konkretes Fahrzeugmodell und den verbauten Scheinwerfertyp tatsächlich eine ABG vorliegt – pauschale Werbeaussagen wie „legal“ reichen dafür nicht als Nachweis.
Kurzfazit
Eine LED-Nachrüstung im Scheinwerfer ist seit 2020 möglich, aber an eine strenge, fahrzeugbezogene Genehmigung gebunden. Wer sich allein auf ein E-Prüfzeichen verlässt, riskiert das Erlöschen der Betriebserlaubnis – mit spürbaren Folgen bei Bußgeld, HU und Versicherung.
