Kurz gesagt
Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erst nach sechs statt wie bisher nach drei Monaten. Wer also nach drei Monaten Ruhe noch einen Bußgeldbescheid bekommt, kann sich nicht mehr auf die alte Frist berufen.
Viele Autofahrer kennen die Faustregel: Kommt nach ein paar Monaten kein Bußgeldbescheid, ist die Sache vom Tisch. Diese Faustregel stimmt seit Sommer 2026 nicht mehr – die gesetzliche Verjährungsfrist wurde verdoppelt. Was genau sich geändert hat und was das für dich als Betroffenen bedeutet, erklären wir hier.
Wie war die Regelung vorher?
Bis Ende Juni 2026 galt für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Verfolgungsverjährung von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist musste die Behörde einen ersten wirksamen Verfolgungsschritt unternehmen – etwa einen Anhörungsbogen verschicken oder den Bußgeldbescheid erlassen. Passierte das nicht rechtzeitig, war die Ordnungswidrigkeit verjährt und durfte nicht mehr geahndet werden.
Was hat sich seit 1. Juli 2026 geändert?
Mit einer Novelle des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wurde die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zum 1. Juli 2026 von drei auf sechs Monate verlängert. Damit haben Bußgeldstellen und Polizei deutlich mehr Zeit, Anhörungsbögen zu verschicken, Sachverhalte zu klären und Bescheide zu erlassen – etwa bei komplexeren Fällen oder hoher Bearbeitungsauslastung.
Teil eines größeren Gesetzespakets
Die längere Verjährungsfrist ist Teil derselben StVG-Novelle, mit der auch die Rechtsgrundlage für automatisierte Parkraumüberwachung durch sogenannte Scancars geschaffen wurde und schärfer gegen den sogenannten Punktehandel vorgegangen wird (bis zu 30.000 Euro Bußgeld, wenn jemand gegen Bezahlung fälschlich die Verantwortung für einen Verkehrsverstoß übernimmt).
Ab wann läuft die Frist eigentlich?
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit beendet ist – bei einem Geschwindigkeitsverstoß also mit dem Tag der Messung. Wichtig: Bestimmte Behördenhandlungen, etwa der Versand eines Anhörungsbogens, unterbrechen die Verjährung und lassen sie neu beginnen. In der Praxis kann sich ein Verfahren dadurch über die reine Sechs-Monats-Frist hinaus ziehen, solange die Behörde rechtzeitig aktiv wird.
Was bedeutet das konkret für dich?
Das Wichtigste auf einen Blick
- Nach drei Monaten Stille ist ein Verstoß seit Juli 2026 nicht mehr automatisch verjährt
- Erst nach sechs Monaten ohne wirksamen Verfolgungsschritt der Behörde greift die Verjährung
- Ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid innerhalb der Frist unterbricht die Verjährung erneut
- Die Frist gilt für die Verfolgung des Verstoßes – die Tilgungsfrist von Punkten in Flensburg ist ein separates Thema
Für dich als Autofahrer heißt das vor allem: Verlass dich nicht mehr darauf, dass ein Verstoß nach ein paar Monaten automatisch vom Tisch ist. Wer einen Anhörungsbogen erhält, sollte die darin genannten Fristen weiterhin ernst nehmen – unabhängig davon, wie lange der eigentliche Verstoß schon zurückliegt. Mehr dazu, wie Bußgelder und Punkte etwa beim Falschparken konkret ablaufen, und was in der Probezeit beim Führerschein bei Verstößen droht, erfährst du in unseren weiteren Artikeln. Einen guten Überblick über die Gesetzesänderung liefert die ADAC-Meldung zur neuen Verjährungsfrist.
Kurzfazit
Die Verdopplung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate gibt Behörden mehr Spielraum bei der Bearbeitung von Verkehrsverstößen. Für Betroffene bedeutet das vor allem: länger im Ungewissen bleiben und Post von der Bußgeldstelle auch nach mehreren Monaten noch ernst nehmen.

